Andreas Pauli ist seit 1994 als Rechtsanwalt zugelassen.
  • Rechtsanwaltskanzlei
  • Andreas Pauli
  • Allgemeine Hinweise
  Letzte Aktualisierung: 13. März 2019

Allgemeiner Hinweis zur Scheidung

Ehescheidung selbst

Diese kann einvernehmlich geschehen.

Gerade in Familiensachen ist es oft die bessere Variante. Denn oft können sich die Eheleute nicht "auf Nimmerwiedersehen" trennen, weil sie über gemeinsame Kinder ihr Leben lang noch miteinander verbunden bleiben. Gerade wenn die Kinder noch klein sind, ist es wichtig, dass eine Lösung gefunden wird, die es den Eltern auch in Zukunft ermöglicht noch miteinander zu reden und "im Frieden" auseinander zu gehen.

Dazu einige Erläuterungen:

Für den Fall, dass die Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt leben, und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt, so wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Dem Gericht ist in diesem Fall eine Nachprüfung der Ehezerrüttung verwehrt, und die Parteien können - abgesehen vom Umstand der Trennung - jeden Vortrag über ihren privaten Lebensbereich unterlassen.

In einverständlichen Scheidungssachen macht das Gesetz den Scheidungsausspruch davon abhängig, dass bestimmte Folgesachen (Ehegattenunterhalt, Wohnungs- und Hausratsregelung, Kindesunterhalt, Sorgerecht und Umgangsrecht) zuvor einer Regelung zugeführt werden.

Den Zwang, bei der einverständlichen Scheidung die wichtigsten Scheidungsfolgen zu regeln, sieht das Gesetz als zusätzliche Maßnahme an,

  • übereilten und später bereuten Schritten zur Auflösung der Ehe vorzubeugen,
  • eine ordnungsgemäße Abwicklung der bisherigen Lebensgemeinschaft der Ehegatten sicherzustellen und
  • das Scheidungsverfahren von der Ungewissheit, ob den Ehegatten tatsächlich eine Einigung über die zu regelnden Folgen gelingt, zu entlasten [1].

Nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO muss sich der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, um überhaupt einen Scheidungsantrag einzureichen und damit das Verfahren in Gang zu setzen.

Der Antragsgegner hingegen kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts unterlassen. In diesen Fällen, entstehen die Rechtsanwaltsgebühren selbstverständlich nur einmal. Üblicher Weise teilen sich diese Gebühren dann die Parteien etwa je zur Hälfte.

Die Zustimmung zum Scheidungsantrag kann der Antragsgegner bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, jederzeit widerrufen. Sowohl die Zustimmung als auch der Widerruf können zu Protokoll der Geschäftsstelle (also ohne Anwalt) oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden (§ 630 Abs. 2 ZPO).

Um die Antragsschrift vorbereiten zu können, benötige ich eine Reihe von Angaben. Dazu können Sie mir den Fragebogen online ausfüllen.

[1]
BR-Drucks. 260/73, S. 89 f.

Copyright © Rechtsanwalt Andreas Pauli