Andreas Pauli ist seit 1994 als Rechtsanwalt zugelassen.
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  Letzte Aktualisierung: 13. März 2019

Probezeit für Fahranfänger

Seit dem 1. November 1986 gilt für Fahranfänger die zweijährige Probezeit. Mit dieser Bewährungszeit soll der aus Unerfahrenheit und hoher jugendtypischer Risikobereitschaft resultierenden Unfallgefährdung durch den Fahranfänger entgegengewirkt werden. Die Probezeit hat sich bewährt. Bei der Risikogruppe der jugendlichen Unfallfahrer ist ein deutlicher Rückgang der Auffälligkeits- und Rückfallzahlen im Straßenverkehr erkennbar.

Junge Menschen sind besonders häufig an Verkehrsunfällen beteiligt. Gemessen an ihrem Anteil am Straßenverkehr und an der Gesamtbevölkerung weisen sie noch immer ein überproportional hohes Unfallrisiko auf. Hauptursachen sind der Mangel an ausreichender Fahrerfahrung und die altersbedingt ausgeprägte Risikobereitschaft. Dabei fällt die Altersgruppe der 18- bis 25-jährigen besonders ins Gewicht.

Seit dem 1. Januar 1999 gelten für den Fahranfänger individuelle Maßnahmen.

Diese Hilfestellungen sollen bewirken, dass der auffällig gewordene Fahranfänger die Defizite in seiner Einstellung zum Straßenverkehr erkennt, sein auffälliges Verhalten überdenkt und ändert. Jährlich verlieren 20.000 Fahranfänger ihre Fahrerlaubnis vor Ablauf der Probezeit.

Eine eigenständige Regelung für verkehrserzieherische Maßnahmen in der zweijährigen Probezeit soll zusätzlich die spezialpräventive Wirkung von Eintragungen im FAER verstärken. Eine Entziehung erfolgt für Fahranfänger gegebenenfalls deutlich früher im Vergleich zum normalen Fahreignungs-Bewertungssystem. Bei Auffälligkeiten wird die zweijährige Probezeit auf maximal 4 Jahre verlängert.

Gefahrenabwehrende Maßnahmen verstärken zusätzlich die spezialpräventive Wirkung, die von der zweijährigen Probezeit ausgeht.

Unter dem Aspekt der Unfallverhütung wird bei Fahranfängern auf Probe neben dem Punktsystem eine weitere Gewichtung der Verkehrsauffälligkeit vorgenommen:

  • bei schwerwiegenden A-Delikten (zB Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahren unter Drogeneinfluss, Missachten der Vorfahrtsregeln) und
  • bei weniger schwerwiegenden B-Delikten (z.B. technische Fahrzeugmängel, telefonieren mit dem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung)

Das KBA benachrichtigt unabhängig vom Punktestand die Fahrerlaubnisbehörde beim ersten A- oder nach dem zweiten B-Delikt. Nur sie leitet die entsprechenden Maßnahmen zur Fahrerlaubnis ein.

Seit dem 1. Januar 1999 geltenden drei Sanktionsstufen:

Sanktionsstufe Verkehrszuwiderhandlung Maßnahmen der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde
Erste Stufe
Eine schwerwiegende (A) oder zwei weniger schwerwiegende (B) Zuwiderhandlungen
Die Teilnahme an einem Aufbauseminar wird angeordnet.
Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre
Zweite Stufe
Eine weitere schwerwiegende (A) oder zwei weitere weniger schwerwiegende (B) Zuwiderhandlungen
Verwarnung.
Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung wird empfohlen.
Dritte Stufe
Eine weitere schwerwiegende (A) oder zwei weitere weniger schwerwiegende (B) Zuwiderhandlungen
Die Fahrerlaubnis wird entzogen.

 

Bei Fahranfängern erfolgt die Tilgung einer Ordnungswidrigkeit aus dem Fahreignungsregister nicht vor Ablauf der Probezeit.


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