Andreas Pauli ist seit 1994 als Rechtsanwalt zugelassen.
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  Letzte Aktualisierung: 13. März 2019

In Flensburg wieder „sauber“ werden ...

In der „Verkehrssünderkartei“ werden Verkehrsverstöße registriert, die mit Punkten bewertet werden. Es werden Daten gespeichert über:

  1. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
  2. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
  3. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24a StVG, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens vierzig Euro festgesetzt ist, soweit § 28a StVG nichts anderes bestimmt,
  4. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
  5. unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
  6. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis durch Verwaltungsbehörden,
  7. Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
  8. unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
  9. die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,
  10. unanfechtbare Entscheidungen ausländischer Gerichte und Verwaltungsbehörden, in denen Inhabern einer deutschen Fahrerlaubnis das Recht aberkannt wird, von der Fahrerlaubnis in dem betreffenden Land Gebrauch zu machen,
  11. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG,
  12. die Teilnahme an einem Aufbauseminar und die Art des Aufbauseminars und die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) und des Punktsystems (§ 4) erforderlich ist,
  13. Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 12 genannten Eintragungen beziehen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verurteilung in einer Verhandlung oder per Strafbefehl ergangen ist.

Verwarnungsgelder werden dagegen nicht erfasst.

Tilgung der Punkte

Nach einer gewissen Zeitspanne werden Eintragungen in Flensburg wieder gelöscht. Für Bußgeldentscheidungen gelten generell zweieinhalb Jahre, fünf - in einigen Fällen zehn Jahre - bei Verkehrsstraftaten.

Die Tilgungsfrist beginnt bei Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Neuere Eintragungen hindern seit 01.05.2014 die Löschung alter Eintragungen nicht mehr.

Die eigentliche Löschung erfolgt erst nach Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von drei weiteren Monaten. Während dieser Zeit darf der Inhalt der Eintragung nicht übermittelt und über ihn keine Auskunft erteilt werden, es sei denn, der Betroffene begehrt eine Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt.

Bei Fahranfängern erfolgt die Tilgung einer Ordnungswidrigkeit aus dem Fahreignungsregister nicht vor Ablauf der Probezeit.


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