Andreas Pauli ist seit 1994 als Rechtsanwalt zugelassen.
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  Letzte Aktualisierung: 13. März 2019

Familien- und Erbrecht

Das Familienrecht ...

... als Teil des Zivilrechts ist die Zusammenfassung der Vorschriften, welche die Rechtsverhältnisse der Familie / Lebenspartnerschaften regeln.

Dazu zählen u.a.

Unser Grundgesetz enthält zahlreiche Wertentscheidungen und Anspruchsbegründungen zu Ehe, Familie, Eltern, Kinder, Erziehungsberechtigte, Mutterschaft und Nichtehelichkeit.

Das Erbrecht ...

... wiederum Teil des Zivilrechts, regelt den Vermögensübergang bei Tod.

Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

§ 1922 Absatz 1 BGB

Das neue Erbschafts- und Schenkung s t e u e r gesetz

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006 - 1 BvL 10/02, BStBl II 2007, 192-215 war die bisherige Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz deshalb unvereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen, nämlich Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, den Anforderungen des Artikels 3 Abs. 1 GG nicht genügt (vgl. Erbschaftsteuer - Verfassungswidrigkeit).

Der Gesetzgeber wurde durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2008 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Dem ist der Gesetzgeber mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 (BGBl. I 2008, 3018) nachgekommen. Das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts ist am 01.01.2009 in Kraft getreten.

Erbrechtsreform

Die von der Presse weit beachtete Reform der Schenkungs- und Erbschaftsteuer hat die Modernisierung zum Erbschaftsrecht selbst, also zB Fragen, wie stärkt der Gesetzgeber die Position des Erben und wie verbessert er die Gestaltungsmöglichkeiten des Erblassers, völlig überschattet.

Die Änderungen trat Anfang 2010 in Kraft, nachdem sie den Bundesrat am 18.09.2009 passiert hatte. Wie vermutet wurde das Pflichtteilsrecht keinesfalls abgeschafft.

Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend wurden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:

  • Die Entziehungsgründe wurden vereinheitlicht, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang galten insoweit Unterschiede.

  • Darüber hinaus werden künftig alle Personen geschützt, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, z. B. auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung ist nun auch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht. Nach alter Gesetzeslage war dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber einem viel engeren Personenkreis möglich.

    Beispiel: Wird der langjährige Lebensgefährte der Erblasserin durch ihren Sohn getötet oder die Tochter des Erblassers durch seinen Sohn körperlich schwer misshandelt, rechtfertigt dies künftig eine Entziehung des Pflichtteils. Der Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" ist entfallen.

Die Stundungsgründe wurden erweitert und eine gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch eingeführt. Pflegeleistungen werden nunmehr beim Erbausgleich besser honoriert und die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wurde der Regelverjährung von 3 Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung erhalten.


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