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  Letzte Aktualisierung: 21. Oktober 2021

Zentrales Fahrerlaubnisregister (ZFER)

Im ZFER sind alle seit dem 01. Januar 1999 ausgestellten Führerscheine mit den einheitlichen europäischen Fahrerlaubnisklassen A bis E erfasst.

Mit der Einführung dieser Klassen gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die gegenseitige unbeschränkte Anerkennung des EU-Führerscheins. Damit entfällt grundsätzlich eine Umtauschverpflichtung auch bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat.

Das Zentrale Fahrerlaubnisregister speichert

  • in Deutschland erteilte Fahrerlaubnisse nach den neuen EU-einheitlichen Klassen A bis E und den nationalen deutschen Klassen M, L, S und T (bis 19.01.2013) bzw. L und T (ab 19.01.2013)
  • bei Fahranfängerinnen und Fahranfängern zusätzlich die Probezeit
  • Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung
  • Dienstfahrerlaubnisse von Polizei, Bundespolizei und Bundeswehr
  • Fahrlehrerlaubnisse und Dienstfahrlehrerlaubnisse von Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern
  • Berechtigungen von Kraftfahrsachverständigen, Prüferinnen und Prüfern sowie PrüfingenieurInnen und Prüfingenieuren

Die Datenmeldung der Fahrerlaubnisbehörde an das KBA erfolgt nach der Erteilung der Fahrerlaubnis. Im Zentralen Fahrerlaubnisregister werden die fahrerlaubnisrelevanten Daten (Personendaten, Fahrerlaubnisklassen, Auflagen, Beschränkungen usw., nicht jedoch die Anschrift gespeichert.

Am 19.01.2013 sind auf Grund europäischer Vorgaben einige Änderungen im Fahrerlaubnisrecht eingetreten. Was sich beim Führerschein bzw. den Fahrerlaubnisklassen geändert hat, entnehmen Sie bitte der Veröffentlichung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur unter folgendem Link:

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur - Führerschein

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung 15.02.2019 den Umtausch von Führerscheinen beschlossen. Dieser vorgezogene gestaffelte Umtausch ist zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig. Nach der sog. Dritten EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 68)) sind bis zum 19.01.2033 alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt.


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