Andreas Pauli ist seit 1994 als Rechtsanwalt zugelassen.
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  • Verwendung des Verbundbeschlusses
  Letzte Aktualisierung: 13. März 2019

Hinweise für die Verwendung von Ehescheidungsverbundbeschlüssen

Mit einem Scheidungsverbundbeschluss werden Ihre persönlichen und familiären Verhältnisse neu geregelt. Häufig müssen diese Veränderungen verschiedenen Behörden (z. B. dem Finanzamt) oder auch sonstigen Stellen (z. B. dem Arbeitgeber) mitgeteilt werden.

Wenn Sie von diesen Stellen aufgefordert werden, den Scheidungsbeschluss [bis Inkrafttreten des FamFG = Urteil] einzureichen, Sie jedoch die im Beschluss erörterten privaten Umstände nicht mehr als notwendig offen legen möchten, empfiehlt das Familiengericht Berlin folgendes:

  • Legen Sie grundsätzlich nur den Beschlussausspruch (Tenor) vor, nicht aber die übrigen Bestandteile des Beschlusses (Tatbestand und Entscheidungsgründe). Vielfach wird bereits eine einfache, privat gefertigte Fotokopie des Tenors genügen.
  • Bezieht sich der Zweck der Vorlage nur auf einen Teil der mit dem Beschluss getroffenen Entscheidungen (z. B. nur auf die Regelung der elterlichen Sorge), erkundigen Sie sich bei der anfordernden Stelle, ob ein entsprechender Auszug aus dem Tenor genügt. Fertigen Sie in diesem Fall eine entsprechend gekürzte oder geschwärzte Fotokopie des Tenors.
  • Soll nur die Scheidung selbst belegt werden, genügt in aller Regel auch ein Auszug aus dem Familienbuch. Legen Sie daher anstelle des Scheidungsbeschlusses den entsprechenden Auszug aus dem Familienbuch vor. Gibt es kein Familienbuch, genügt auch eine beglaubigte Fotokopie des Heiratseintrags mit dem Scheidungsvermerk.


























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