§ 1592 BGB
Die drei Alternativen schließen sich gegenseitig aus. Bis auf seltene Ausnahmen (zB Bigamie) kann nur einer der (rechtliche) Vater sein. Zu viele Folgen ergeben sich aus der Abstammung (zB das Umgangsrecht). Deshalb soll Klarheit bestehen.
Eine ganz wesentliche Erleichterung hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren zum 01.04.2008 geschaffen.
Heimlich eingeholte genetische Abstammungsgutachten, die lt. BVerfG nicht verwertbar waren, sind also seither überflüssig.
Möchte nun, nach Gewissheit durch das legale Gutachten, einer der Beteiligten
die rechtliche Zuordnung ändern, so stehen ihm unter bestimmten Voraussetzungen weitere Wege offen.Siehe zB ein Urteil des OLG Koblens!
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