Andreas Pauli ist seit 1994 als Rechtsanwalt zugelassen.
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  Letzte Aktualisierung: 13. März 2019

Vaterschaft

Vater eines Kindes ist der Mann,

  1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

§ 1592 BGB

Die drei Alternativen schließen sich gegenseitig aus. Bis auf seltene Ausnahmen (zB Bigamie) kann nur einer der (rechtliche) Vater sein. Zu viele Folgen ergeben sich aus der Abstammung (zB das Umgangsrecht). Deshalb soll Klarheit bestehen.

Was nun aber, wenn biologischer und rechtlicher Vater verschieden sind bzw. Zweifel an deren Identität besteht?

Eine ganz wesentliche Erleichterung hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren zum 01.04.2008 geschaffen.

Heimlich eingeholte genetische Abstammungsgutachten, die lt. BVerfG nicht verwertbar waren, sind also seither überflüssig.

Möchte nun, nach Gewissheit durch das legale Gutachten, einer der Beteiligten [1] die rechtliche Zuordnung ändern, so stehen ihm unter bestimmten Voraussetzungen weitere Wege offen.

Was macht Derjenige, der anerkannt hat und später begründete Zweifel an seiner Vaterschaft hegt.

Welche wichtigen Fristen sind zu beachten?

Siehe zB ein Urteil des OLG Koblens!

Viele Fragen, die Sie in einer Beratung bei mir geklärt bekommen.

[1]
Diese Personen sind gem. § 1600 BGB auch anfechtungsberechtigt.

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