vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513)
... ist die Verbesserung des vorbeugenden zivilrechtlichen Schutzes vor wiederholten Gewalttaten, Nachstellungen, unzumutbaren Belästigungen sowie häuslicher Gewalt für erwachsene Opfer.
... dienen diesem Ziel:
Bei Zuwiderhandlung droht Freiheitsstrafe.
Sollten Sie sich bereits mit der Polizei in Verbindung gesetzt haben, benötige ich zur Akteneinsicht die Vorgangsnummer und die aufnehmende Dienststelle.