Je früher, desto besser.
Bei einem Verkehrsunfall sollten Sie als erstes Ihren Anwalt konsultieren!
Dabei ist es zunächst unwichtig, ob Sie sich für schuldig oder unschuldig halten.
Erst danach sollte ggf. der Gutachter beauftragt und alle weiteren Schritte besprochen werden. In Vorbereitung dieses Gespräches oder auch zur Mandatsbearbeitung können Sie den Unfallfragebogen ausfüllen.
Machen Sie gegenüber anderen Personen keine Aussagen zum Unfallhergang, sondern verweisen Sie diese an mich!
Geben Sie auch nicht vorschnell Abtretungserklärungen an Gutachter und die beauftragte Werkstatt ab. Konsultieren Sie mich vorher, um keine Verluste hinnehmen zu müssen.
Selbstverständlich können Sie mich auch mit Ihrer Verteidigung im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren beauftragen (Auszug aus dem Bußgeldkatalog). Schon allein die Verletzung anderer Personen bei einem Verkehrsunfall zieht fast immer die Einleitung eines polizeilichen oder amtsanwaltlichen Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung nach sich.
Im Zusammenhang mit der Regulierung weise ich darauf hin,
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Bei einer Selbstreparatur kann in der Regel eine Nutzungsentschädigung nicht durchgesetzt werden. Voraussetzung für die Nutzungsentschädigung ist die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit und der Nutzungswille. Bei einer Dauer von mehr als 2 Wochen muss ggf. eine Notreparatur durchgeführt und stets muss auf eine zügige Durchführung der Reparatur gedrungen werden.
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden, und dieser liegt nach der Rechtsprechung des BGH vor, wenn die Reparaturkosten unverhältnismäßig höher sind (§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB) als der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwerte, weise ich Sie weiter darauf hin,
Sie sind berechtigt, die Restwerte Ihres Fahrzeuges zu dem Preis zu veräußern, der im Sachverständigengutachten ermittelt worden ist. Nach Bekanntgabe eines höheren Restwertangebotes dürfen Sie nicht mehr die Restwerte zu dem niedrigeren Betrag veräußern, der im Gutachten genannt ist. Einen Übererlös müssen Sie sich anrechnen lassen, wenn dieser Erlös ohne überobligatorische Anstrengungen zu erzielen war und nicht darauf beruht, dass das Fahrzeug beim Kauf eines Neufahrzeuges in Zahlung gegeben wurde.
Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - VersR 2004, 927).
Als Geschädigter müssen Sie grundsätzlich mit eigenen Geldmitteln in Vorlage treten. Sollten keine Geldmittel verfügbar sein, müssen wir ggf. vor Kreditaufnahme der gegnerischen Haftpflichtversicherung Gelegenheit geben, die Finanzierungskosten durch eine Vorschusszahlung oder eine Reparaturkostenübernahmeerklärung abzuwenden. Ansonsten ist die günstigste Finanzierungsart zu wählen. U. U. muss die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen werden.
Die für die Unfallregulierung notwendigen Zeitverluste müssen in die Freizeit verlegt werden und werden pauschal vergütet.
In der Regel ist es günstiger, auf einen Mietwagen zu verzichten und statt dessen - risikolos - Nutzungsentschädigung in Anspruch zu nehmen. Wenn die Inanspruchnahme eines Mietwagens jedoch erforderlich ist,