Andreas Pauli ist seit 1994 als Rechtsanwalt zugelassen.
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  Letzte Aktualisierung: 13. März 2019

Außergerichtliche Tätigkeit

Zum 01. Juli 2006 fiel die gesetzliche Gebühr für die Beratung (RVG-VV Nr. 2100 bis 2103) weg und wurde durch die nur noch rudimentäre Regelung in § 34 RVG neuer Fassung (n.F.) abgelöst.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG n.F. sollen die Anwälte nunmehr für eine Beratung, für ein schriftliches Gutachten oder für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken.

Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der Anwalt die Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, also nach § 612 Abs. 2 bzw. § 632 Abs. 2 BGB und es gilt die übliche Vergütung als vereinbart.

Ohne Vereinbarung gilt die selbe Einschränkung wie unter Erstberatung beschrieben.

Eine Vergütungsvereinbarung sollte deshalb zum Regelfall werden. Diese könnte beispielsweise wie folgt aussehen:

Vergütungsvereinbarung

Gebührenvereinbarung für Beratungstätigkeit
(Anwendbarkeit der gesetzlichen Gebühren und Auslagen im Übrigen)
– Feste Wertgebühr –

zwischen
Rechtsanwalt Andreas Pauli

- im Folgenden Anwalt -

und
...

- im Folgenden Auftraggeber -

1. Vergütung für die Beratung

In Sachen … wegen … vereinbaren die Parteien gem. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG, dass der Anwalt für die Beratung eine 1,0-Gebühr gem. § 13 RVG aus dem Gegenstandswert der Beratung erhält. Eine Anrechnung der vorstehend vereinbarten Gebühr auf die in einer eventuellen nachfolgenden Angelegenheit entstehenden gesetzlichen Gebühren oder eine dort vereinbarte Vergütung wird ausgeschlossen.

2. Anwendbarkeit der gesetzlichen Vergütung im Übrigen

Die unter Nr. 1 vereinbarte Vergütung erfasst nur die Beratung als solche. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Gebühren- und Auslagentatbestände des RVG unberührt. Im Falle einer Einigung, Erledigung oder Aussöhnung kann daher eine weitere Gebühr anfallen. Auch die gesetzlichen Auslagen einschließlich der Umsatzsteuer richten sich weiterhin nach den gesetzlichen Vorschriften des RVG.

3. Verauslagte Kosten

Soweit der Anwalt im Verlaufe des Mandats Kosten verauslagt, insbesondere Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Gebühren für Meldeamts- und Registeranfragen, Akten­ver­sen­dungs­pau­schalen etc., sind diese vom Auftraggeber auf Anforderung sofort zu erstatten.

4. Vorschüsse

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, jederzeit angemessene Vorschüsse zu verlangen.

5. Hinweise an den Auftraggeber

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass
- sich die vereinbarte Gebühr gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert berechnet,
- die vereinbarte Vergütung, vom Rechtsschutzversicherer möglicherweise nicht oder nicht in voller Höhe übernommen wird.

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