Vergütungsvereinbarung
Gebührenvereinbarung für Beratungstätigkeit
(Anwendbarkeit der gesetzlichen Gebühren und Auslagen im Übrigen)
– Feste Wertgebühr –
zwischen
Rechtsanwalt Andreas Pauli
- im Folgenden Anwalt -
und
...
- im Folgenden Auftraggeber -
1. Vergütung für die Beratung
In Sachen … wegen … vereinbaren die Parteien gem. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG, dass der Anwalt für die Beratung eine 1,0-Gebühr gem. § 13 RVG aus dem Gegenstandswert der Beratung erhält. Eine Anrechnung der vorstehend vereinbarten Gebühr auf die in einer eventuellen nachfolgenden Angelegenheit entstehenden gesetzlichen Gebühren oder eine dort vereinbarte Vergütung wird ausgeschlossen.
2. Anwendbarkeit der gesetzlichen Vergütung im Übrigen
Die unter Nr. 1 vereinbarte Vergütung erfasst nur die Beratung als solche. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Gebühren- und Auslagentatbestände des RVG unberührt. Im Falle einer Einigung, Erledigung oder Aussöhnung kann daher eine weitere Gebühr anfallen. Auch die gesetzlichen Auslagen einschließlich der Umsatzsteuer richten sich weiterhin nach den gesetzlichen Vorschriften des RVG.
3. Verauslagte Kosten
Soweit der Anwalt im Verlaufe des Mandats Kosten verauslagt, insbesondere Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Gebühren für Meldeamts- und Registeranfragen, Aktenversendungspauschalen etc., sind diese vom Auftraggeber auf Anforderung sofort zu erstatten.
4. Vorschüsse
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, jederzeit angemessene Vorschüsse zu verlangen.
5. Hinweise an den Auftraggeber
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass
- sich die vereinbarte Gebühr gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert berechnet,
- die vereinbarte Vergütung, vom Rechtsschutzversicherer möglicherweise nicht oder nicht in voller Höhe übernommen wird.
Ort, den Unterschriften