Ein Thema, über das wir gleich am Anfang des Mandats sprechen müssen ...
Die Kosten der
werden häufig überschätzt. Nur bei sehr niedrigen Streitwerten oder ungünstigem Verlauf des Rechtsstreits durch mehrere Instanzen können die Kosten mal ausnahmsweise höher als das ursprünglich Begehrte sein. Regelmäßig lohnt es sich, seine Ansprüche mit Hilfe des Anwalts durchzusetzen. Bei unverschuldeten Verkehrsunfällen zahlt diese Kosten die gegnerische Haftpflichtversicherung. Hier ist die frühzeitige Einschaltung eines Anwalts Ihres Vertrauens von entscheidender Bedeutung. Die konkrete Vorgehensweise und die hierbei entstehenden Kosten hängen stets vom Einzelfall ab. Die Kosten werden beim Erst- bzw. Anbahnungsgespräch ermittelt oder aber in komplexen Angelegenheiten stark eingegrenzt werden, wobei die nachfolgenden Grundlagen gelten.
In Deutschland erfolgt die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung entweder nach dem Gesetz (seit dem 1.7.2004 RVG = Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) oder aufgrund von Honorarvereinbarungen.
Honorarvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen des § 49b BRAO und § 4 RVG zu beachten. Danach sind bei Vereinbarung höherer als der gesetzlichen Gebühr die Formvorschriften des § 4 RVG zu beachten. Ferner können die gesetzlichen Gebühren im Falle der gerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts durch Vereinbarung nicht unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Gebühr ist jederzeit möglich.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht einmal aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Im Gesetzestext sind die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften enthalten. Das Vergütungsverzeichnis enthält die einzelnen Gebührentatbestände.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht mehrere Gebührenarten vor. Entweder sind Fest- oder Rahmengebühren festgelegt.
Die Rahmengebühren sind entweder gegenstandswertabhängig, sogenannte Satzrahmengebühren, oder es werden ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgegeben, sogenannte Betragsrahmengebühren. Die Höhe der gegenstandswertabhängigen Gebühr ist der Gebührentabelle als Anlage zu § 13 RVG zu entnehmen. Die jeweils angemessene Gebühr innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 RVG). Zusätzlich kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden.
Die Strafsachen sind in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Es entstehen immer die Grundgebühr für das erste Einarbeiten in den Sachverhalt, ferner jeweils eine Verfahrens- und ggf. eine Terminsgebühr im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren. Es ist weiterhin eine unterschiedliche Vergütung von Wahl- und Pflichtverteidiger vorgesehen. Die Gebühr des Pflichtverteidigers beträgt 80% der Mittelgebühr des Wahlverteidigers.
Für Bußgeldsachen enthält der Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses eigene Vorschriften. Sie sind den Vorschriften im Strafverfahren nachgebildet. Es entstehen also die Grundgebühr, die Gebühr für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, die Gebühr für die Verteidigung vor Gericht sowie weitere Gebühren für Einzeltätigkeiten.
Die Auslagentatbestände sind im Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Auch hier sind neben den gesetzlichen Vorschriften oder statt der gesetzlichen Vorschriften Vereinbarungen immer möglich, die sich auch empfehlen, wenn z. B. umfangreiche Anlagen zu kopieren sind oder im Auftrage des Mandanten Reisen wahrgenommen werden.
Insgesamt ist das neue Gebührenrecht durch weite Gebührenrahmen sehr flexibel. Es ist, da es die einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts entweder durch ausdrückliche Vorschriften oder durch weitere Gebührenrahmen berücksichtigt, leistungsgerechter. Feste Gebühren sind nur dort vorgesehen, wo sie aus Gründen der Kostenerstattung oder wegen der gesonderten Regelung für Prozesskostenhilfe oder Pflichtverteidigung notwendig sind.
Ist die anwaltliche Leistung für den unternehmerischen Bereich des Rechnungsempfängers erbracht worden, muss die Rechnung zehn Jahre aufbewahrt werden. In anderen Fällen beträgt die Aufbewahrungsfrist zwei Jahre. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14 Abs. 1 UStG). Die Verletzung der Aufbewahrungsfrist kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 26a UStG).